Kassenmanko

Kassenmanko
Kassendefizit, Kassenfehlbetrag; Fehlbetrag der  Kasse, festgestellt durch  Kassenprüfung. K. kann entstehen (1) durch Fehler beim Buchen, (2) durch Versehen in der Annahme und Zahlung von Bargeld, (3) durch Diebstahl oder Unterschlagung. Klärt sich das K. nicht durch Nachprüfen der Eintragungen auf und kann vom Kassierer auch nicht der Ausgleich gefordert werden, dann ist der Fehlbetrag über Gewinn- und Verlustkonto auszubuchen.
- Vgl. auch  Fehlgeldentschädigung.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Kassenfehlbetrag — ⇡ Kassenmanko …   Lexikon der Economics

  • Manko — Im Sprachgebrauch von Unternehmen ist ein Manko ein festgestellter Fehlbetrag in einer Kasse. Der Begriff wird darüber hinaus auf kaufmännische Bestandsdifferenzen jeder Art, etwa in einem Lagerbestand angewandt. Im weiteren Sinne ist nicht nur… …   Deutsch Wikipedia

  • Manko — Schaden; Schwäche; Insuffizienz (fachsprachlich); Macke (umgangssprachlich); Unzulänglichkeit; Defekt; Defizit; Fehler; Mangel * * * Man|ko [ maŋko] …   Universal-Lexikon

  • Defizit — 1. Begriff aus der Theorie öffentlicher Haushalte für den die laufenden Einnahmen übersteigenden Betrag der Ausgaben. Das D. fällt je nach dem, ob es in der Finanzstatistik oder in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) nachgewiesen wird …   Lexikon der Economics

  • Differenzen — Unterschiede zwischen Buch und Inventurbeständen, z.B. in der Kasse als Mehrbetrag oder als Kassenmanko, am häufigsten bei ⇡ Debitoren und ⇡ Kreditoren. Maßgeblich sind die inventurmäßig aufgenommenen Bestände. D. sind auszubuchen über Gewinn und …   Lexikon der Economics

  • Fehlbetrag — 1. Begriff der Revisionspraxis für ein festgestelltes Bestandsmanko (v.a. ⇡ Kassenmanko). 2. Ist bei Kapitalgesellschaften im Jahresabschluss das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuss der Passiva über die Aktiva… …   Lexikon der Economics

  • Manko — 1. Allgemein: Mangel, Fehlbetrag (z.B. Kassenmanko). 2. Transportversicherung: Bezeichnung für ungeklärte Güterverluste (Verdunsten, Verwiegen) bzw. natürlichen Schwund (im Grunde unversicherbar). Einschluss gegen Prämienzuschlag und mit… …   Lexikon der Economics

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